SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend teilweise mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2021.42 vom 28. Januar 2022 bereits rechtskräftig beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es wäre demnach denkbar, der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal abgesehen, jedoch wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.