Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin ohne zu begründen, dass die Angaben auf der Spezialanzeige darüber, welche Gläubiger die Verwertung verlangten, falsch sein sollen. Ein diesbezüglicher Fehler ist für die Aufsichtsbehörde nicht ersichtlich. Ebenso kann das Vorbringen, wonach jede Betreibungsurkunde von Gesetzes wegen eine Steigerungs-Nr. zu enthalten habe, nicht nachvollzogen werden. 5.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 5.3 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich.