So bedarf es nicht der höchstpersönlichen Anwesenheit des Ersteigerers am Steigerungstag. Sollte ein Interessent an der Steigerung selbst verhindert sein, kann er vor der Steigerung ein schriftliches Angebot abgeben oder sich vertreten lassen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass am 1. Juni weder Schulferien sind noch üblicherweise Betriebsferien angesetzt werden, weshalb das diesbezügliche Argument der Beschwerdeführerin auch im Lichte dessen nicht nachvollziehbar ist. Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin ohne zu begründen, dass die Angaben auf der Spezialanzeige darüber, welche Gläubiger die Verwertung verlangten, falsch sein sollen.