Im Übrigen sind die sinngemässen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach das Betreibungsamt befangen sei und die Stadt B.___ bevorzuge, nicht nachgewiesen, womit auch der Antrag, es sei in der vorliegenden Angelegenheit ein anderes, unabhängiges Betreibungsamt einzusetzen, abzuweisen ist. Insofern die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, der 1. Juni 2022 sei als Steigerungstag ungeeignet und damit werde verhindert, dass der bestmögliche Verwertungserlös erzielt werde, kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. So bedarf es nicht der höchstpersönlichen Anwesenheit des Ersteigerers am Steigerungstag.