Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG nur die Handlungen des Betreibungsamtes zu überprüfen hat. Somit ist auf die gegen die Stadt B.___ erhobenen Vorwürfe nicht einzutreten und die in diesem Zusammenhang beantragte Zeugenbefragung sowie die Einholung eines Amtsberichts und des Schreibens des Betreibungsamtes an die Stadt B.___ vom 10. Mai 2019 abzuweisen. Im Übrigen sind die sinngemässen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach das Betreibungsamt befangen sei und die Stadt B.__