Bereits aus diesem Grund ist die Aufsichtsbehörde nicht gehalten, eingehendere Abklärungen wie den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein vor Ort vorzunehmen, womit der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. An der betreibungsamtlichen Schätzung des Grundstücks […] Nr. […] von CHF 1'251'600.00 ist zudem kein besonders schwerer und leicht erkennbarer Mangel ersichtlich, welcher eine Nichtigkeit nach sich ziehen würde.