Die Nichtigkeit wirkt ex tunc (Cometta/Möckli, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 8 zu Art. 22 mit Hinweisen). Wie bereits vorgehend festgehalten, obliegt es nicht den Aufsichtsbehörden, die betreibungsamtliche Schätzung zu überprüfen. Vielmehr müsste die Aufsichtsbeurteilung einzig auf Nichtigkeit erkennen, wenn der der Schätzung anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wäre. Bereits aus diesem Grund ist die Aufsichtsbehörde nicht gehalten, eingehendere Abklärungen wie den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein vor Ort vorzunehmen, womit der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.