Es bedürfe nicht der höchstpersönlichen Anwesenheit des Ersteigerers am Steigerungstag. 4. Wie unter E. II. 2 hiervor erwähnt, hat der an einem Grundpfandverwertungsverfahren Beteiligte, der sich mit der betreibungsamtlichen Schätzung nicht abfinden will, nur die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen, wofür er einen Kostenvorschuss zu zahlen hat (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VZG). Es obliegt nicht den (kantonalen) Aufsichtsbehörden, die betreibungsamtliche Schätzung zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 7B.122/2006 vom 15. Dezember 2006 E. 10.1.1; BGE 73 III 52 S. 54 f.).