Gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG könne jeder Beteiligte bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen. Die Aufsichtsbehörde entscheide endgültig. Die Beschwerdeführerin habe den Kostenvorschuss nicht geleistet. Eine Neuschätzung komme demnach nicht in Frage. Sollte ein präsumtiver Ersteigerer an der Steigerung selbst verhindert sein, habe er jederzeit die Möglichkeit, vor der Steigerung ein schriftliches Angebot abzugeben oder sich vertreten zu lassen. Es bedürfe nicht der höchstpersönlichen Anwesenheit des Ersteigerers am Steigerungstag.