Die querulatorische Beschwerdeführung zeige sich deutlich in den dilettantisch verfassten Eingaben der Beschwerdeführerin. Eine Systematik lasse sich nicht erkennen und viele Einwände seien materiellrechtlicher Natur, für deren Beurteilung weder die Beschwerdegegnerin noch die Aufsichtsbehörden zuständig seien. Die Beschwerdegegnerin habe für ihre Schätzung einen Preis von CHF 400.00/m2 zugrunde gelegt. Die Stadt B.___ und insbesondere das [...]quartier wiesen eine höchstens durchschnittliche Wohnlage auf, was sich naturgemäss in tieferen Bodenpreisen ausdrücke. Gemäss Auskunft des zuständigen Grundbuchamtes gebe es im «[...]» fast kein Bauland mehr.