Nur so könne die Aufsichtsbehörde die Richtigkeit der Ausführungen der Schuldnerin zur Kenntnis nehmen. Demgegenüber führt das Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort aus, die Beschwerde sei rein querulatorisch motiviert. Die Beschwerdeführerin versuche durch Ausschöpfung verschiedener Rechtsmittel, das Verfahren in die Länge zu treiben, was grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sei. Sie verkenne, dass umgekehrt ihre Gläubigerin Interesse an einer möglichst raschen Befriedigung der noch offenen Forderung habe. Die querulatorische Beschwerdeführung zeige sich deutlich in den dilettantisch verfassten Eingaben der Beschwerdeführerin.