Auch das mache die Steigerungsanzeige nichtig. Des Weiteren sei die Steigerungsanzeige auch deshalb falsch, weil die Angabe über die Pfandrechte, welche Gläubiger die Verwertung verlangten, falsch sei. Dies könne anhand der Spezialanzeige nicht verifiziert werden, weil darauf keine Steigerungs-Nr. angegeben sei. Jede Betreibungsurkunde habe von Gesetzes wegen eine Steigerungs-Nr. zu enthalten. Auch diese beiden Mängel hätten die Nichtigkeit und eine Korrektur zur Folge. Es werde beantragt, dass die Aufsichtsbehörde sich vor Ort orientiere und eine Begehung zum Grundstück vornehme. Nur so könne die Aufsichtsbehörde die Richtigkeit der Ausführungen der Schuldnerin zur Kenntnis nehmen.