Das Gesuch um eine Fristerstreckung für die Bezahlung des Kostenvorschusses ist deshalb abzuweisen. 3. Zur Begründung der behaupteten Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung sowie der Spezialanzeige bringt die Schuldnerin in ihren Rechtschriften im Wesentlichen vor, die betreibungsamtliche Schätzung sei viel zu tief, und zwar derart tief, dass nur deren Nichtigkeit festgestellt werden könne. Die Stadt B.___ habe wiederholt bestätigt, dass sie das Grundstück selber kaufen wolle. Es werde zum Beweis auch auf das Schreiben der Baudirektion der Stadt B.___ vom 4. Oktober 2019 verwiesen.