Damit verlangt die Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung für die Bezahlung des Kostenvorschusses, bis es ihr wirtschaftlich möglich ist und damit de facto auf unbestimmte Zeit. Dies wäre nicht vereinbar mit dem Interesse der Gläubiger an einer möglichst raschen Befriedigung der noch offenen Forderung. Das Gesuch um eine Fristerstreckung für die Bezahlung des Kostenvorschusses ist deshalb abzuweisen.