So wurde bei Nichtbezahlung des Vorschusses denn auch nur in Aussicht gestellt, es werde auf die beantragte Neuschätzung nicht eingetreten. Sodann verlangt die Beschwerdeführerin, für die Bezahlung des Vorschusses sei die Frist angemessen zu erstrecken, damit sie sich auf der Grundlage des aktuellen Beschlusses der Regierung des Kantons Solothurn soweit neu aufstellen könne, dass die Bezahlung eines Kostenvorschusses für sie möglich werde. Damit verlangt die Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung für die Bezahlung des Kostenvorschusses, bis es ihr wirtschaftlich möglich ist und damit de facto auf unbestimmte Zeit.