Den Beteiligten steht kein Anspruch auf Einholung einer Oberexpertise zu (BGE 120 III 135 E. 2 S. 136). Mit Verfügung vom 17. März 2022 hat der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der A.___ AG Frist bis 30. März 2022 gesetzt, für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 an die Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Falls der Vorschuss nicht innerhalb der Frist geleistet werde, trete die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs auf das Begehren, GB-Nr. […], […], neu zu schätzen, nicht ein.