II. 1. Gemäss Art. 140 Abs. 3 SchKG ordnet das Betreibungsamt eine Schätzung des zu versteigernden Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit. Wird die Schätzung mit der Spezialanzeige nach Art. 139 SchKG dem Schuldner bekannt gemacht, gilt letztere nach Vorgabe von Art. 30 Abs. 1 VZG grundsätzlich zugleich als fristauslösende Schätzungseröffnung im Sinne von Art. 140 Abs. 3 SchKG (Häusermann/Stöckli/Feuz,Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, N 138 zu Art. 140 SchKG). Mit Eingabe vom 12. März 2022 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Spezialanzeige vom 28. Februar 2022 (zugestellt am 8. März 2022) erhoben.