Am 30. März 2022 reicht die Schuldnerin eine weitere ergänzende Eingabe ein und führt unter anderem aus, SchKG-Beschwerden seien kostenlos, weshalb der eingeforderte Kostenvorschuss wohl ein Versehen sei. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde wider Erwarten weiterhin auf einem Kostenvorschuss bestehe, werde höflich gebeten, ihr dazu ein Rechtsmittel anzugeben. Zudem werde sie ersucht, für die Bezahlung des Vorschusses die Frist angemessen zu erstrecken, damit sie sich auf der Grundlage des aktuellen Beschlusses der Regierung des Kantons Solothurn soweit neu aufstellen könne, dass die Bezahlung eines Kostenvorschusses für sie möglich werde.