- Wir ersuchen die Aufsichtsbehörde dringlich, die aufschiebende Wirkung sofort zu erteilen, damit die Gläubiger nicht genötigt sind, bis zum 24. März 2022 deren Forderungen anzumelden. 2. Mit Verfügung vom 17. März 2022 setzt der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der A.___ AG Frist bis 30. März 2022, für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 an die Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Falls der Vorschuss nicht innerhalb der Frist geleistet werde, trete die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs auf das Begehren, GB-Nr. [...], [...], neu zu schätzen, nicht ein.