3. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ergänzendes Begehren: Für den Fall, dass einem mit 1) bezeichneten Begehren entsprochen wird, beantragen wir, dass die Beteiligten, insbesondere wir, Gelegenheit erhalten, einen Schatzungsexperten vorzuschlagen und für den Fall, dass dieser einem anderen Beteiligten begründet nicht zugemutet werden kann, einen Alternativvorschlag. Für den Fall, dass einem mit 2) bezeichneten Begehren entsprochen wird, beantragen wir, dass die vorgeschlagenen Experten zur Abgabe eines Kostenvoranschlages eingeladen werden. Dieser Kostenvoranschlag ist zur Wahrung eines fairen Verfahrens gemäss Art. 9 BV uns vorzulegen.