2. Es sei an angemessener Kostenvorschuss anzusetzen. 3. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alternatives Begehren 2: Für den Fall, dass Sie bezüglich der neuen Schätzung nach Art. 9 VZG in Verbindung mit Art. 44 VZG einen anderen Standpunkt einnehmen bzw. unseren Antrag nicht schützen, beantragen wir: 1. Es sei eine neue Schätzung nach Art. 9 VZG durchzuführen. 2. Es sei ein angemessener Kostenvorschuss anzusetzen. 3. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.