2. Es sei eine (neue) betreibungsamtliche Schätzung durchzuführen. 3. Das Ergebnis der ersatzweise neuen betreibungsamtlichen Schätzung sei uns zur Kenntnisnahme zu eröffnen und, wenn von uns nicht weiter beanstandet, sei diese öffentlich bekanntzumachen und den Beteiligten mitzuteilen. 4. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alternatives Begehren 1: Für den Fall, dass Sie bezüglich der Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung einen anderen Standpunkt als wir einnehmen bzw. unseren Antrag nicht schützen, beantragen wir: 1. Es sei eine neue Schätzung nach Art. 9 VZG in Verbindung mit Art. 44 VZG durchzuführen. 2. Es sei an angemessener Kostenvorschuss anzusetzen.