I. 1. Mit Eingabe vom 12. März 2022 erhebt die A.___ AG als Schuldnerin Beschwerde gegen die Spezialanzeige im Sinne von Art. 139 SchKG und Art. 30 VZG vom 28. Februar 2022 der Amtschreiberei Grenchen-Bettlach, worin unter anderem das Datum der Steigerung (1. Juni 2022) und die betreibungsamtliche Schätzung des Steigerungsobjektes (Grundbuch [...] Nr. [...], CHF 1'251'600.00) aufgeführt wurde. In ihrer Beschwerde stellt die Schuldnerin folgende Rechtsbegehren: Hauptbegehren: 1. Es sei die Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung festzustellen. 2. Es sei eine (neue) betreibungsamtliche Schätzung durchzuführen.