{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-27_2022-05-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=160767&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "40420a691c0b0e50c34e359df4c5b91a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.05.2022 SCBES.2022.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibungsamtliche Liegenschaftensteigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:24", "Checksum": "0e6b2123459d128fb7f0726a6f7486d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.05.2022 SCBES.2022.27\nRegeste:\nBetreibungsamtliche Liegenschaftensteigerung\n\n\nWie bereits vorgehend festgehalten, obliegt es nicht den Aufsichtsbehörden, die betreibungsamtliche Schätzung zu überprüfen. Vielmehr müsste die Aufsichtsbeurteilung einzig auf Nichtigkeit erkennen, wenn der der Schätzung anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wäre. Bereits aus diesem Grund ist die Aufsichtsbehörde nicht gehalten, eingehendere Abklärungen wie den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein vor Ort vorzunehmen, womit der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. An der betreibungsamtlichen Schätzung des Grundstücks […] Nr. […] von CHF 1'251'600.00 ist zudem kein besonders schwerer und leicht erkennbarer Mangel ersichtlich, welcher eine Nichtigkeit nach sich ziehen würde. Das Betreibungsamt hat in der Beschwerdeantwort seine Schatzung mit einem zugrunde gelegten Preis von CHF 400.--/m2 nachvollziehbar begründet und dargelegt, dass die Stadt B.___ und insbesondere das [...]quartier eine höchstens durchschnittliche Wohnlage aufweisen und der genannte Quadratmeterpreis im Vergleich zu anderen Gebieten in der Schweiz durchaus als realistisch erscheint. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Offerten und die eingereichte Schatzung der C.___ AG vermögen für sich alleine keine Nichtigkeit der Schätzung des Betreibungsamtes zu begründen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG nur die Handlungen des Betreibungsamtes zu überprüfen hat. Somit ist auf die gegen die Stadt B.___ erhobenen Vorwürfe nicht einzutreten und die in diesem Zusammenhang beantragte Zeugenbefragung sowie die Einholung eines Amtsberichts und des Schreibens des Betreibungsamtes an die Stadt B.___ vom 10. Mai 2019 abzuweisen. Im Übrigen sind die sinngemässen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach das Betreibungsamt befangen sei und die Stadt B.___ bevorzuge, nicht nachgewiesen, womit auch der Antrag, es sei in der vorliegenden Angelegenheit ein anderes, unabhängiges Betreibungsamt einzusetzen, abzuweisen ist.\nInsofern die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, der 1. Juni 2022 sei als Steigerungstag ungeeignet und damit werde verhindert, dass der bestmögliche Verwertungserlös erzielt werde, kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. So bedarf es nicht der höchstpersönlichen Anwesenheit des Ersteigerers am Steigerungstag. Sollte ein Interessent an der Steigerung selbst verhindert sein, kann er vor der Steigerung ein schriftliches Angebot abgeben oder sich vertreten lassen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass am 1. Juni weder Schulferien sind noch üblicherweise Betriebsferien angesetzt werden, weshalb das diesbezügliche Argument der Beschwerdeführerin auch im Lichte dessen nicht nachvollziehbar ist. Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin ohne zu begründen, dass die Angaben auf der Spezialanzeige darüber, welche Gläubiger die Verwertung verlangten, falsch sein sollen. Ein diesbezüglicher Fehler ist für die Aufsichtsbehörde nicht ersichtlich. Ebenso kann das Vorbringen, wonach jede Betreibungsurkunde von Gesetzes wegen eine Steigerungs-Nr. zu enthalten habe, nicht nachvollzogen werden.\n5.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n5.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n5.3 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend teilweise mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2021.42 vom 28. Januar 2022 bereits rechtskräftig beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es wäre demnach denkbar, der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal abgesehen, jedoch wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.\n6. Mit sofortigem Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.\nDemnach wird erkannt:\n1. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, GB-Nr. [...], [...], sei neu zu schätzen, wird nicht eingetreten.\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMarti Isch\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. Juli 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_381/2022)."}