{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-27_2022-05-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=160767&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "40420a691c0b0e50c34e359df4c5b91a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.05.2022 SCBES.2022.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibungsamtliche Liegenschaftensteigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:24", "Checksum": "0e6b2123459d128fb7f0726a6f7486d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.05.2022 SCBES.2022.27\nRegeste:\nBetreibungsamtliche Liegenschaftensteigerung\n\n\nDemgegenüber führt das Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort aus, die Beschwerde sei rein querulatorisch motiviert. Die Beschwerdeführerin versuche durch Ausschöpfung verschiedener Rechtsmittel, das Verfahren in die Länge zu treiben, was grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sei. Sie verkenne, dass umgekehrt ihre Gläubigerin Interesse an einer möglichst raschen Befriedigung der noch offenen Forderung habe. Die querulatorische Beschwerdeführung zeige sich deutlich in den dilettantisch verfassten Eingaben der Beschwerdeführerin. Eine Systematik lasse sich nicht erkennen und viele Einwände seien materiellrechtlicher Natur, für deren Beurteilung weder die Beschwerdegegnerin noch die Aufsichtsbehörden zuständig seien. Die Beschwerdegegnerin habe für ihre Schätzung einen Preis von CHF 400.00/m2 zugrunde gelegt. Die Stadt B.___ und insbesondere das [...]quartier wiesen eine höchstens durchschnittliche Wohnlage auf, was sich naturgemäss in tieferen Bodenpreisen ausdrücke. Gemäss Auskunft des zuständigen Grundbuchamtes gebe es im «[...]» fast kein Bauland mehr. Die letzten Grundstücke seien 2018 zu einem Preis von CHF 225.00/m2 gehandelt worden. Da in den letzten Jahren die Bodenpreise erheblich gestiegen seien, erscheine ein heutiger Preis von CHF 400.00/m2 recht realistisch. Die von der Beschwerdeführerin beanspruchten Bodenpreise von CHF 1’000.00 - 2'000.00 pro m2 gälten keinesfalls auf dem ganzen Gebiet der Schweiz. Eine kurze Recherche bei «lmmoscout24.ch» finde für die Kantone Bern und Solothurn über 50 Baugründstücke, die zum Verkauf stünden. Die Preisspanne bewege sich zwischen CHF 85.00/m2 in Moutier und CHF 2000.00/m2 für eine kleine, besonders schöne Baulandparzelle in Hünibach, Kanton Bern, mit unverbaubarer Sicht auf den Thunersee und die Alpen. Bauland an Top-Lage in Meiringen, Kanton Bern, werde für CHF 450.00/m2 gehandelt und in Rüti bei Büren, Kanton Bern, würden für 3’296 m2 nicht mehr als CHF 1'200'000.00 verlangt, was einem Preis von CHF 364.00/m2 entspreche. Die Beschwerdegegnerin habe die Schätzung der Liegenschaft in Anwendung von Art. 9 VZG gewissenhaft und ordnungsgemäss vorgenommen. Von Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Willkür könne nicht die Rede sein. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG könne jeder Beteiligte bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen. Die Aufsichtsbehörde entscheide endgültig. Die Beschwerdeführerin habe den Kostenvorschuss nicht geleistet. Eine Neuschätzung komme demnach nicht in Frage. Sollte ein präsumtiver Ersteigerer an der Steigerung selbst verhindert sein, habe er jederzeit die Möglichkeit, vor der Steigerung ein schriftliches Angebot abzugeben oder sich vertreten zu lassen. Es bedürfe nicht der höchstpersönlichen Anwesenheit des Ersteigerers am Steigerungstag.\n4. Wie unter E. II. 2 hiervor erwähnt, hat der an einem Grundpfandverwertungsverfahren Beteiligte, der sich mit der betreibungsamtlichen Schätzung nicht abfinden will, nur die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen, wofür er einen Kostenvorschuss zu zahlen hat (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VZG). Es obliegt nicht den (kantonalen) Aufsichtsbehörden, die betreibungsamtliche Schätzung zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 7B.122/2006 vom 15. Dezember 2006 E. 10.1.1; BGE 73 III 52 S. 54 f.). Ein Sonderfall kann einzig dann vorliegen, wenn die Schätzung des Betreibungsamtes nichtig, d.h. vollkommen unbeachtlich ist und sie somit vom Amt überhaupt erst (neu) vorgenommen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 7B.152/2001 vom 28. August 2001 E. 3). Nichtig ist eine betreibungsamtliche Verfügung, wenn sie gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Nichtigkeit, das heisst die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung wird gemäss der sogenannten Evidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Somit ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ebenfalls nichtig. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc (Cometta/Möckli, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 8 zu Art. 22 mit Hinweisen)."}