{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-27_2022-05-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=160767&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "40420a691c0b0e50c34e359df4c5b91a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.05.2022 SCBES.2022.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibungsamtliche Liegenschaftensteigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:24", "Checksum": "0e6b2123459d128fb7f0726a6f7486d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.05.2022 SCBES.2022.27\nRegeste:\nBetreibungsamtliche Liegenschaftensteigerung\n\n\n3. Zur Begründung der behaupteten Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung sowie der Spezialanzeige bringt die Schuldnerin in ihren Rechtschriften im Wesentlichen vor, die betreibungsamtliche Schätzung sei viel zu tief, und zwar derart tief, dass nur deren Nichtigkeit festgestellt werden könne. Die Stadt B.___ habe wiederholt bestätigt, dass sie das Grundstück selber kaufen wolle. Es werde zum Beweis auch auf das Schreiben der Baudirektion der Stadt B.___ vom 4. Oktober 2019 verwiesen. Daraus sei auch ersichtlich, dass diese vom Betreibungsamt ein Schreiben vom 10. Mai 2019 erhalten habe. Es werde beantragt, dass dieses Schreiben des Betreibungsamtes von diesem ediert werde. Die Schuldnerin müsse in dieses Einsicht nehmen können. Die Offerte der Stadt B.___ habe bemerkenswerterweise die Höhe der betreibungsamtlichen Schätzung. Das Betreibungsamt habe keine echte Schätzung der Liegenschaft vorgenommen, sondern sich lediglich darauf beschränkt, die Zahl gemäss Kaufpreisofferte der Stadt B.___ als betreibungsamtliche Schätzung auszugeben. Zu einer Schätzung gehöre, dass der Schätzer (Betreibungsbeamte) die Liegenschaft besichtige, und anhand der Bauten in der Umgebung abschätze, was auf dem Grundstück gebaut werden könne. Eine derartige Begehung habe wohl nie stattgefunden. Die Schätzung sei weniger als ein Drittel eines aktuellen Verkaufspreises. Das Gutachten der C.___ AG bezüglich des Grundstückes vom 9. Januar 2020 enthalte einen Baulandpreis von CHF 3'144'645.00. Dies sei ein weiterer Beweis für die Nichtigkeit der Schätzung des Betreibungsamtes. Aus dem Lastenverzeichnis sei ersichtlich, dass die hypothekarische Belastung (samt Zinsen) höher sei als die betreibungsamtliche Schätzung. Bauland werde von Banken maximal zu 50 % belehnt. Die Gesamtbelastung sei nominal CHF 2'175'000.00 (ohne Zinsen). Der Kreditgewährung liege eine reale Verkaufspreisschätzung von mindestens CHF 4'000'000.00 zugrunde. Die Schuldnerin habe eine derartige Offerte vorliegen, auch mehrere andere in der Höhe von mindestens 3,2 Millionen bis zu den erwähnten 4 Millionen. Die Schuldnerin habe deshalb davon Fragmente kopiert und lege diese Beweise bei, und zwar mit dem Hinweis, dass sie die vollständigen Dokumente vorlegen könne, wenn diese nicht in die Hände ihrer wirtschaftlichen Gegner gelangten, die ihr, wie es die Vergangenheit bewiesen habe, das Grundstück hätten abnehmen wollen, insbesondere zuhanden des BA und damit der Stadt B.___. Diese Papiere sollten bestenfalls nur an die Aufsichtsbehörde gelangen. In diesem Zusammenhang werde beantragt, den Verwaltungsrat der D.___ AG, Herr E.___, als Zeugen zu befragen. Er könne bestätigen bzw. dazu Stellung nehmen, dass die Schuldnerin ihm ihr Grundstück angeboten habe und dass dieses von der Käuferschaft D.___ AG akzeptiert worden sei. Bedingt durch das willkürliche Vorgehen der Stadt B.___ sei der Käufer- und Bauherrschaft D.___ AG ein stadteigenes Grundstück in der Stadt B.___ angeboten worden. Die D.___ AG habe für dieses Grundstück mit der Stadt B.___ einen Kaufrechtsvertrag abgeschlossen. Von der Stadt B.___ sei dazu ein Amtsbericht zu verlangen, ebenso vom Grundbuchamt bezüglich des Kaufrechtsvertrages. Sodann habe das Betreibungsamt einen absolut unmöglichen Steigerungstag angesetzt. Der 26. Mai 2022 sei Auffahrt. Am 5. Juni 2022 sei Pfingsten. Die Woche dazwischen sei die Woche, in welcher alle, die es sich leisten könnten, Ferien nähmen. Sie seien abwesend und würden nicht an einer Steigerung in B.___ anwesend sein. Dies sei ein weiterer Beweis dafür, dass sich die Stadt B.___ des Betreibungsamtes bedient habe, um weitere konkurrierende Käufer nicht an der Steigerung zu haben. Auch das mache die Steigerungsanzeige nichtig. Des Weiteren sei die Steigerungsanzeige auch deshalb falsch, weil die Angabe über die Pfandrechte, welche Gläubiger die Verwertung verlangten, falsch sei. Dies könne anhand der Spezialanzeige nicht verifiziert werden, weil darauf keine Steigerungs-Nr. angegeben sei. Jede Betreibungsurkunde habe von Gesetzes wegen eine Steigerungs-Nr. zu enthalten. Auch diese beiden Mängel hätten die Nichtigkeit und eine Korrektur zur Folge. Es werde beantragt, dass die Aufsichtsbehörde sich vor Ort orientiere und eine Begehung zum Grundstück vornehme. Nur so könne die Aufsichtsbehörde die Richtigkeit der Ausführungen der Schuldnerin zur Kenntnis nehmen."}