{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-27_2022-05-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=160767&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "40420a691c0b0e50c34e359df4c5b91a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.05.2022 SCBES.2022.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibungsamtliche Liegenschaftensteigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:24", "Checksum": "0e6b2123459d128fb7f0726a6f7486d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.05.2022 SCBES.2022.27\nRegeste:\nBetreibungsamtliche Liegenschaftensteigerung\n\nII.\n1. Gemäss Art. 140 Abs. 3 SchKG ordnet das Betreibungsamt eine Schätzung des zu versteigernden Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit. Wird die Schätzung mit der Spezialanzeige nach Art. 139 SchKG dem Schuldner bekannt gemacht, gilt letztere nach Vorgabe von Art. 30 Abs. 1 VZG grundsätzlich zugleich als fristauslösende Schätzungseröffnung im Sinne von Art. 140 Abs. 3 SchKG (Häusermann/Stöckli/Feuz,Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, N 138 zu Art. 140 SchKG). Mit Eingabe vom 12. März 2022 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Spezialanzeige vom 28. Februar 2022 (zugestellt am 8. März 2022) erhoben.\n2. Nach Art. 9 Abs. 2 VZG ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG). Den Beteiligten steht kein Anspruch auf Einholung einer Oberexpertise zu (BGE 120 III 135 E. 2 S. 136).\nMit Verfügung vom 17. März 2022 hat der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der A.___ AG Frist bis 30. März 2022 gesetzt, für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 an die Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Falls der Vorschuss nicht innerhalb der Frist geleistet werde, trete die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs auf das Begehren, GB-Nr. […], […], neu zu schätzen, nicht ein. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin den geforderten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 nicht bezahlt, weshalb auf das Begehren, GB-Nr. […], […], neu zu schätzen, wie angedroht, nicht eingetreten wird.\nZu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin aus der Eingabe vom 30. März 2022 ist ergänzend festzuhalten, dass aus dem Wortlaut der Verfügung vom 17. März 2022 klar hervorgeht, dass es bei dem verlangten Kostenvorschuss um die Durchführung der beantragten Schätzung geht. So wurde bei Nichtbezahlung des Vorschusses denn auch nur in Aussicht gestellt, es werde auf die beantragte Neuschätzung nicht eingetreten. Sodann verlangt die Beschwerdeführerin, für die Bezahlung des Vorschusses sei die Frist angemessen zu erstrecken, damit sie sich auf der Grundlage des aktuellen Beschlusses der Regierung des Kantons Solothurn soweit neu aufstellen könne, dass die Bezahlung eines Kostenvorschusses für sie möglich werde. Damit verlangt die Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung für die Bezahlung des Kostenvorschusses, bis es ihr wirtschaftlich möglich ist und damit de facto auf unbestimmte Zeit. Dies wäre nicht vereinbar mit dem Interesse der Gläubiger an einer möglichst raschen Befriedigung der noch offenen Forderung. Das Gesuch um eine Fristerstreckung für die Bezahlung des Kostenvorschusses ist deshalb abzuweisen."}