{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-27_2022-05-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=160767&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "40420a691c0b0e50c34e359df4c5b91a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.05.2022 SCBES.2022.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibungsamtliche Liegenschaftensteigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:24", "Checksum": "0e6b2123459d128fb7f0726a6f7486d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.05.2022 SCBES.2022.27\nRegeste:\nBetreibungsamtliche Liegenschaftensteigerung\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 5. Mai 2022\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___ AG,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Betreibungsamtliche Liegenschaftssteigerung\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingabe vom 12. März 2022 erhebt die A.___ AG als Schuldnerin Beschwerde gegen die Spezialanzeige im Sinne von Art. 139 SchKG und Art. 30 VZG vom 28. Februar 2022 der Amtschreiberei Grenchen-Bettlach, worin unter anderem das Datum der Steigerung (1. Juni 2022) und die betreibungsamtliche Schätzung des Steigerungsobjektes (Grundbuch [...] Nr. [...], CHF 1'251'600.00) aufgeführt wurde. In ihrer Beschwerde stellt die Schuldnerin folgende Rechtsbegehren:\nHauptbegehren:\n1. Es sei die Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung festzustellen.\n2. Es sei eine (neue) betreibungsamtliche Schätzung durchzuführen.\n3. Das Ergebnis der ersatzweise neuen betreibungsamtlichen Schätzung sei uns zur Kenntnisnahme zu eröffnen und, wenn von uns nicht weiter beanstandet, sei diese öffentlich bekanntzumachen und den Beteiligten mitzuteilen.\n4. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.\nAlternatives Begehren 1:\nFür den Fall, dass Sie bezüglich der Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung einen anderen Standpunkt als wir einnehmen bzw. unseren Antrag nicht schützen, beantragen wir:\n1. Es sei eine neue Schätzung nach Art. 9 VZG in Verbindung mit Art. 44 VZG durchzuführen.\n2. Es sei an angemessener Kostenvorschuss anzusetzen.\n3. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.\nAlternatives Begehren 2:\nFür den Fall, dass Sie bezüglich der neuen Schätzung nach Art. 9 VZG in Verbindung mit Art. 44 VZG einen anderen Standpunkt einnehmen bzw. unseren Antrag nicht schützen, beantragen wir:\n1. Es sei eine neue Schätzung nach Art. 9 VZG durchzuführen.\n2. Es sei ein angemessener Kostenvorschuss anzusetzen.\n3. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.\nErgänzendes Begehren:\nFür den Fall, dass einem mit 1) bezeichneten Begehren entsprochen wird, beantragen wir, dass die Beteiligten, insbesondere wir, Gelegenheit erhalten, einen Schatzungsexperten vorzuschlagen und für den Fall, dass dieser einem anderen Beteiligten begründet nicht zugemutet werden kann, einen Alternativvorschlag.\nFür den Fall, dass einem mit 2) bezeichneten Begehren entsprochen wird, beantragen wir, dass die vorgeschlagenen Experten zur Abgabe eines Kostenvoranschlages eingeladen werden. Dieser Kostenvoranschlag ist zur Wahrung eines fairen Verfahrens gemäss Art. 9 BV uns vorzulegen.\n- Wir beantragen infolge der Komplexität dieses Verfahrens und der Beweisanträge die wir gestellt haben einen zweiten Schriftwechsel.\n- Zudem sollen wir die Möglichkeit erhalten, Beweise so vorzulegen, dass die Beschwerdegegner und das BA keine Gelegenheit erhalten, sich an unsere Kaufinteressenten zu wenden, um diese vom Erwerb abzuhalten.\n- Wir ersuchen die Aufsichtsbehörde dringlich, die aufschiebende Wirkung sofort zu erteilen, damit die Gläubiger nicht genötigt sind, bis zum 24. März 2022 deren Forderungen anzumelden.\n2. Mit Verfügung vom 17. März 2022 setzt der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der A.___ AG Frist bis 30. März 2022, für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 an die Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Falls der Vorschuss nicht innerhalb der Frist geleistet werde, trete die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs auf das Begehren, GB-Nr. [...], [...], neu zu schätzen, nicht ein.\n3. Am 18. März 2022 reicht die Schuldnerin eine Beschwerdeergänzung ein und stellt ergänzend den Antrag, es müsse in dieser Angelegenheit ein neues, von der Kaufinteressentin Stadt B.___ unabhängiges Betreibungsamt eingesetzt werden. Das BA Grenchen-Bettlach sei von dieser Sache vollumfänglich zu entlassen.\n4. Am 30. März 2022 reicht die Schuldnerin eine weitere ergänzende Eingabe ein und führt unter anderem aus, SchKG-Beschwerden seien kostenlos, weshalb der eingeforderte Kostenvorschuss wohl ein Versehen sei. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde wider Erwarten weiterhin auf einem Kostenvorschuss bestehe, werde höflich gebeten, ihr dazu ein Rechtsmittel anzugeben. Zudem werde sie ersucht, für die Bezahlung des Vorschusses die Frist angemessen zu erstrecken, damit sie sich auf der Grundlage des aktuellen Beschlusses der Regierung des Kantons Solothurn soweit neu aufstellen könne, dass die Bezahlung eines Kostenvorschusses für sie möglich werde.\n5. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2022 stellt das Betreibungsamt folgende Anträge:\n1. Sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin sind abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.\n2. Der Beschwerde sei ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n3. Gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind der Beschwerdeführerin wegen mutwilliger und querulatorischer Beschwerdeführung die Gerichtsgebühren und Auslagen aufzuerlegen.\n6. Mit abschliessender Stellungnahme vom 22. April 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.\n"}