{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-24_2022-05-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=161468&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b42d9836ee6b857a4dd40148c657ba45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.05.2022 SCBES.2022.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:14:38", "Checksum": "1965048096d8afc295f6e0f1124656a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.05.2022 SCBES.2022.24\nRegeste:\nPfändung Nr. [...]\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 24. Mai 2022\nEs wirken mit:\nOberrichter von Felten\nOberrichterin Hunkeler\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Pfändung Nr. […]\nhat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:\ndas Betreibungsamt Region Solothurn am 21. Februar 2022 eine erneute Berechnung des Existenzminimums von A.___ vornahm,\nA.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 11. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und verschiedene Veränderungen der Verhältnisse seit der letzten Berechnung geltend machte,\ndem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau [...] bereits mit Verfügung vom 19. Juni 2020 angezeigt worden ist, dass ab 1. September 2020 nur noch ein Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF 1’500.00 berücksichtigt werde (Verfahren SCBES.2021.34 und 35),\ndas Betreibungsamt nur die Krankenkasse der Tochter in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigte und für die Prämien der übrigen Familienmitglieder eine Rückerstattung gegen Quittung vorsah,\nder Beschwerdeführer vorbringt, die Krankenkassenprämie von [...] sei seit einiger Zeit immer bezahlt und müsse wie die Prämie von [...] ebenfalls direkt im Budget berücksichtigt werden, da ihnen mit der korrekten Anpassung des Budgets viel Aufwand erspart werden könnte,\nes keinen grossen Zusatzaufwand bedeutet, sich die geleisteten Zahlungen auch für […] beim Betreibungsamt zurückerstatten zulassen, wenn dies für diejenigen weiterer Familienmitglieder ohnehin erforderlich ist,\ndieses Vorgehen ein verhältnismässiges Mittel ist, wenn die regelmässige Bezahlung der zu berücksichtigenden Kosten nicht belegt ist,\nes sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt und die pfändbare Quote senkt, wenn eine zu hohe Prämie für die Krankenkasse von [...] in der Existenzminimumsberechnung eingesetzt wird,\nder Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den Verfahren SCBES.2021.34 und 35, die mit Urteil 12. November 2021 abgeschlossen wurden, noch selbst eingeräumt hatten, der Lohn von [...] bei der [...] betrage CHF 100.00,\nes eine blosse Behauptung ist, dass [...] dort nun keinen Lohn mehr erzielt,\nes dem Beschwerdeführer freisteht, mit Kontoauszügen oder anderen Belegen das Ausbleiben der bisherigen Lohnzahlungen nachzuweisen und so beim Betreibungsamt eine Revision der Existenzminimumsberechnung zu verlangen,\ndie Beschwerde demnach abzuweisen ist,\ndas Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG) kommt,\nerkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Vizepräsident Der Gerichtsschreiber\nKiefer Schaller"}