Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Sache bezüglich der auswärtigen Verpflegung im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an das Betreibungsamt zurückzuweisen ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.