12. Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die Sache bezüglich der auswärtigen Verpflegung im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an das Betreibungsamt zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht verlangt, ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuordnen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1.