Zudem könnte, falls das Betreibungsamt darin – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – nicht auf alle ihre Vorbringen eingegangen sein sollte, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. So handelt es sich bei einer Beschwerdeantwort lediglich um eine Äusserung seitens des Betreibungsamtes im laufenden Beschwerdeverfahren, auf welche das Betreibungsamt auch hätte verzichten dürfen, zumal die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes falls notwendig entsprechende zusätzliche Nachfragen und Sachverhaltsabklärungen tätigen würde. 12.