11. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, dass die Verfügung des Betreibungsamtes vom 25. März 2022 aufzuheben sei und bringt als Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Eingabe des Betreibungsamtes vom 25. März 2022 nicht um eine Verfügung, sondern um die Beschwerdeantwort im vorliegenden Verfahren handelt. Diese kann weder angefochten noch aufgehoben werden. Zudem könnte, falls das Betreibungsamt darin – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – nicht auf alle ihre Vorbringen eingegangen sein sollte, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen.