Sollte es sich bei der geltend gemachten Ausbildung nicht um eine Erstausbildung handeln, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Entscheid 98 III 34 ff. (bestätigt in 5A_429/2013 E.4) zwar festgehalten hat, das Studium eines hierfür geeigneten Jugendlichen könne nicht mehr als Luxus betrachtet werden, den sich nur Kinder aus wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungsschichten sollen leisten können, liege doch eine solche Weiterbildung auch im Interesse der Allgemeinheit;