Wie aus den Akten ersichtlich ist, sind die in [...] wohnhaften Kinder der Beschwerdeführerin bereits volljährig, weshalb die geltend gemachten Unterhaltszahlungen grundsätzlich nicht im Existenzminimum eingerechnet werden können, es sei denn, die volljährigen Kinder befänden sich noch in Erstausbildung. Die Schuldnerin hat aber bislang keine Belege eingereicht, woraus ersichtlich wäre, dass sich ihre Kinder noch in der Erstausbildung befinden. Diesbezügliche Belege können dem Betreibungsamt revisionsweise eingereicht werden. Sollte es sich bei der geltend gemachten Ausbildung nicht um eine Erstausbildung handeln, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Entscheid 98 III 34 ff.