Einerseits behauptet sie, das 60%-Pensum verteilt auf fünf Tage auszuüben, andererseits macht sie geltend, sie gehe um 5:30 Uhr aus dem Haus und kehre um 19:30 zurück. Sie belegt zudem keine dieser Behauptungen. Sollte sie tatsächlich an fünf Tagen pro Woche arbeitstätig sein, käme eine Erhöhung des Anteils für auswärtige Verpflegung in Frage. Die Beschwerdeführerin müsste dies aber gegenüber dem Betreibungsamt belegen. Da der Sachverhalt in diesem Punkt unklar ist, kann die Aufsichtsbehörde darüber nicht entscheiden. Das Betreibungsamt wird deshalb angewiesen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen und neu zu entscheiden.