8. Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind für auswärtige Verpflegung CHF 9.00 – 11.00 pro Hauptmahlzeit einzurechnen, womit der vom Betreibungsamt berücksichtigte Betrag von monatlich CHF 100.00 bei einem 60%igen Pensum und bei der Annahme, dass die Beschwerdeführerin an drei Wochentagen arbeitet, etwas tief ausgefallen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind allerdings widersprüchlich. Einerseits behauptet sie, das 60%-Pensum verteilt auf fünf Tage auszuüben, andererseits macht sie geltend, sie gehe um 5:30 Uhr aus dem Haus und kehre um 19:30 zurück.