7. Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie benötige aufgrund des Verschleisses ihrer Arbeitskleidung monatlich zusätzlich CHF 70.00, ist festzuhalten, dass sie diesbezüglich keine Belege vorlegt, die diesen Verschleiss belegen würden. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem Frei- bzw. Hallenbad Reinigungsarbeiten verrichtet, ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass daraus ein höherer Kleiderverschleiss resultieren würde.