2. Wie das Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort sodann korrekt festgehalten hat, deckt der monatliche Grundbetrag Auslagen für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Radio/TV- und Telefongebühren sowie für Beleuchtung und Kochenergie. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen für individuelle Stromkosten, Privathaftpflichtversicherung und Telefonkosten sind im Grundbetrag enthalten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin rechtfertigt ihre Situation auch nicht die Einrechnung von zusätzlichen Telefonkosten.