Dies führt aber dennoch nicht dazu, dass die angefochtene Existenzminimumberechnung aufgehoben werden müsste. So hat das Betreibungsamt verfügt, dass der das Existenzminimum von CHF 2'671.00 übersteigende Betrag gepfändet wird, womit es im Resultat keine Rolle spielt, wie hoch das in der Berechnung angegebene Einkommen ist. 2. Wie das Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort sodann korrekt festgehalten hat, deckt der monatliche Grundbetrag Auslagen für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Radio/TV- und Telefongebühren sowie für Beleuchtung und Kochenergie.