II. 1. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, das Betreibungsamt gehe fälschlicherweise davon aus, dass sie gleichzeitig je ein Pensum von 60 % ausübe. Diese Rüge bezieht sich offenbar darauf, dass das Betreibungsamt zwei Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 und CHF 2'000.00 eingerechnet hat, was gestützt auf die Unterlagen tatsächlich nicht korrekt ist, da es sich hierbei um zwei zu unterschiedlichen Jahreszeiten ausgeübte Tätigkeiten handelt. Dies führt aber dennoch nicht dazu, dass die angefochtene Existenzminimumberechnung aufgehoben werden müsste.