Sie verrichte körperlich anstrengende Tätigkeiten, weshalb sie auch entsprechende Mahlzeiten zu sich nehmen müsse. Sodann seien ihre Kleider aufgrund der durchzuführenden Reinigungsarbeiten – u.a. mit starken chemische Mitteln, wie Säuren zum Entkalken – vermehrtem Verschleiss unterworfen, zumal das Oberteil, welches vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werde, keinen effektiven Schutz darstelle. Indem es die Vorinstanz unterlasse, sich mit den konkreten Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen, verletze sie ihr rechtliches Gehör. Dies führe zur Aufhebung des Entscheids und Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz.