Diese Kinder könnten an ihrem Aufenthaltsort eben gerade nicht von der im ganzen Land (Schweiz) bestehenden öffentlichen Sozialhilfe profitieren und seien deshalb in existentieller Art auf die Unterstützungszahlungen ihrer Mutter angewiesen. Des Weiteren gehe die Beschwerdeführerin um 5:30 Uhr aus dem Haus und kehre um 19:30 zurück. Sie benötige daher zwei auswärtige Hauptmahlzeiten und Zwischenverpflegung. Der angerechnete Betrag von CHF 100.00 pro Monat sei vorliegend zu niedrig angesetzt. Sie verrichte körperlich anstrengende Tätigkeiten, weshalb sie auch entsprechende Mahlzeiten zu sich nehmen müsse.