Die von der Vorinstanz angeführte Kommentarstelle Art 93 SchKG (BK Vonder Mühll, N20) werde in N29 desselben Kommentars damit begründet, dass Zahlungen nach Art. 328 ZGB wegen «der im ganzen Land bestehenden öffentlichen Sozialhilfe» ausser Betracht fielen. Die Vorinstanz habe sich aber nicht zum Umstand geäussert, dass die Unterstützungszahlungen ins Ausland an die in […] wohnhaften Kinder der Beschwerdeführerin gingen. Diese Kinder könnten an ihrem Aufenthaltsort eben gerade nicht von der im ganzen Land (Schweiz) bestehenden öffentlichen Sozialhilfe profitieren und seien deshalb in existentieller Art auf die Unterstützungszahlungen ihrer Mutter angewiesen.