Die Beschwerdeführerin habe diese Zahlungen in ihrer Eingabe vom 7. März 2022 dem Betreibungsamt gegenüber mit Unterlagen nachgewiesen. Die Begründung der Vorinstanz, dass die elterliche Unterhaltspflicht ihre Grenzen an der Leistungsfähigkeit der Eltern finde, greife vorliegend zu kurz. Die von der Vorinstanz angeführte Kommentarstelle Art 93 SchKG (BK Vonder Mühll, N20) werde in N29 desselben Kommentars damit begründet, dass Zahlungen nach Art. 328 ZGB wegen «der im ganzen Land bestehenden öffentlichen Sozialhilfe» ausser Betracht fielen.