Georges Vonder Mühll verweise im Basler Kommentar zum SchKG in N23 zu Art. 93 auf die SKOS-Richtlinien, welche in Ziff. II 5 festhielten: «Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird, sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anzurechnen.» Die Beschwerdeführerin habe diese Zahlungen in ihrer Eingabe vom 7. März 2022 dem Betreibungsamt gegenüber mit Unterlagen nachgewiesen.