Die Einkommensaufstellung vom 22. Februar 2022 sei so zu berichtigen, dass dem Umstand Rechnung getragen werde, dass der Beschwerdeführerin je nach Jahreszeit entweder CHF 2’000.00 oder 3’000.00 pro Monat angerechnet werde. Nicht jedoch beides gleichzeitig, so wie dies in der aktuellen Einkommensaufstellung wahrheitswidrig verzeichnet sei. 4. Der Pfändungsbetrag sei um CHF 216.30, welche von der lnkassofirma für ihre eigenen angeblichen Bemühungen in Rechnung gestellt worden seien, gemäss Art. 85a SchKG zu reduzieren. 5. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.