2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2022 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 25. März 2022 sei aufzuheben. 2. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum sei gemäss der nachstehenden Begründung neu zu berechnen. 3. Die Einkommensaufstellung vom 22. Februar 2022 sei so zu berichtigen, dass dem Umstand Rechnung getragen werde, dass der Beschwerdeführerin je nach Jahreszeit entweder CHF 2’000.00 oder 3’000.00 pro Monat angerechnet werde.