I. 1. A.___ erhebt als Schuldnerin mit Schreiben vom 8. März 2022 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22. Februar 2022 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 26. Februar 2022) und macht geltend, sie arbeite nicht wie vom Betreibungsamt geschrieben 60 % im […] und 60 % im […] [...] bzw. gesamthaft 120 %. Vielmehr arbeite sie gesamthaft 60 % - im Sommer 60% im […] [...] und im Winter 60% im […] beim [...]. Sodann müsse sie für ihre zwei Kinder sorgen, die aus ihrer ersten Ehe in [...] stammten. Ihr erster Ehemann sei auf dem Nachhauseweg von der Arbeit ermordet worden.