{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-22_2022-05-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=160809&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "23f7e36766046878bd08c00365191cef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.05.2022 SCBES.2022.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommenspfändung Nr. 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(bestätigt in 5A_429/2013 E.4) zwar festgehalten hat, das Studium eines hierfür geeigneten Jugendlichen könne nicht mehr als Luxus betrachtet werden, den sich nur Kinder aus wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungsschichten sollen leisten können, liege doch eine solche Weiterbildung auch im Interesse der Allgemeinheit; man dürfe indessen nach der ratio des Art. 93 SchKG nicht so weit gehen, die mit dem Studium volljähriger Kinder verbundenen Auslagen als zum Leben des Schuldners und seiner Familie unbedingt notwendig zu bezeichnen, zumal es nicht Sinn des Gesetzes sein könne, das Studium volljähriger Kinder eines betriebenen Schuldners zulasten dessen Gläubiger zu ermöglichen. Sollte es sich somit bei den geltend gemachten Kosten nicht um eine Erstausbildung handeln, könnten diese nicht berücksichtigt werden.\nZu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterstützungspflicht gegenüber ihrer Mutter ist sodann Folgendes festzuhalten: Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Darunter fällt grundsätzlich auch die Mutter der Schuldnerin. Ein der Lohnpfändung unterliegender Schuldner lebt jedoch selten in günstigen Verhältnissen. Eine rechtliche Pflicht der Schuldnerin zur Unterstützung ihrer Mutter ist demnach zu verneinen. Somit kann ein solcher Unterstützungsbeitrag auch nicht im Existenzminimum der Schuldnerin eingerechnet werden.\nZusammenfassend ist es demnach gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die geltend gemachten Zahlungen der Beschwerdeführerin an ihre Kinder und ihre Mutter nicht in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt hat.\n11. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, dass die Verfügung des Betreibungsamtes vom 25. März 2022 aufzuheben sei und bringt als Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Eingabe des Betreibungsamtes vom 25. März 2022 nicht um eine Verfügung, sondern um die Beschwerdeantwort im vorliegenden Verfahren handelt. Diese kann weder angefochten noch aufgehoben werden. Zudem könnte, falls das Betreibungsamt darin – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – nicht auf alle ihre Vorbringen eingegangen sein sollte, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. So handelt es sich bei einer Beschwerdeantwort lediglich um eine Äusserung seitens des Betreibungsamtes im laufenden Beschwerdeverfahren, auf welche das Betreibungsamt auch hätte verzichten dürfen, zumal die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes falls notwendig entsprechende zusätzliche Nachfragen und Sachverhaltsabklärungen tätigen würde.\n12. Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die Sache bezüglich der auswärtigen Verpflegung im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an das Betreibungsamt zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.\nDas Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht verlangt, ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuordnen.\nDie Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Sache bezüglich der auswärtigen Verpflegung im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an das Betreibungsamt zurückzuweisen ist.\n2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMarti Isch"}